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   LG Hannover, 07.05.2013 - 8 T 72/11   

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https://dejure.org/2013,39532
LG Hannover, 07.05.2013 - 8 T 72/11 (https://dejure.org/2013,39532)
LG Hannover, Entscheidung vom 07.05.2013 - 8 T 72/11 (https://dejure.org/2013,39532)
LG Hannover, Entscheidung vom 07. Mai 2013 - 8 T 72/11 (https://dejure.org/2013,39532)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG; § 11 Abs. 1 S. 3, 4 AufenthG; § 58 Abs. 2 S. 1 AufenthG; § 71 Abs. 5 AsylVfG
    Darlegen der Voraussetzungen und Durchführbarkeit der Abschiebung im Haftantrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlegen der Voraussetzungen und Durchführbarkeit der Abschiebung im Haftantrag

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 56 Abs. 2 S. 1, RL 2008/115/EG Art. 3 Nr. 4, AufenthG § 11 Abs. 1 S. 3
    Rückkehrentscheidung, Rückführungsrichtlinie, Ausreisepflicht, Abschiebungshaft, Abschiebung, Ablehnungsbescheid, offensichtlich unbegründet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 14.12

    Antrag; Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Gefahr; Gefahrenprognose;

    Auszug aus LG Hannover, 07.05.2013 - 8 T 72/11
    Seit Inkrafttreten der Änderung des § 11 Abs. 1 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 22. November 2011 haben Ausländer jedoch grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit Erlass einer Ausweisung zugleich deren in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannte Wirkungen (Einreise- und Aufenthaltsverbot, Titelerteilungssperre) befristet ( BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, Az. 1 C 14/12 , Rdnr.11).
  • BGH, 14.03.2013 - V ZB 135/12

    Abschiebungshaftsache: Voraussetzungen einer Zurückschiebung nach

    Auszug aus LG Hannover, 07.05.2013 - 8 T 72/11
    Sofern eine Ausreisepflicht nicht bereits durch Verwaltungsakt statuiert worden ist, kann eine solche Rückkehrentscheidung durch die Androhung der Abschiebung begründet werden ( BGH 14.03.2013, Az. V ZB 135/12 , [...]Rn. 7).
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